Erlaubtes Gray-Hat-Hacking und neue Strafrahmen im Computerstrafrecht? Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Computerstrafrechts

Ohlig M (2025)


Publication Language: German

Publication Type: Journal article, Online publication

Publication year: 2025

Journal

Pages Range: 63-81

Journal Issue: 2

URI: https://kripoz.de/2025/03/31/erlaubtes-gray-hat-hacking-und-neue-strafrahmen-im-computerstrafrecht-ueberlegungen-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-strafgesetzbuches-zur-modernisierung-des-computerstrafrechts/

Abstract

Der folgende Beitrag beleuchtet den kürzlich vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Computerstrafrechts“, insbesondere § 202a Abs. 3 und Abs. 4 StGB‑E, um herauszufinden, ob der Entwurf eine stimmige Lösung darstellt. Zuerst fällt auf, dass § 202a Abs. 3 StGB‑E eine Dokumentationsobliegenheit für IT-Sicherheitsforscher impliziert. Eine Unterrichtungspflicht bei erfolgreicher IT-Sicherheitsforschung fehlt dagegen generell, wobei sie unter gewissen Umständen geboten erscheint. Das Zusammenspiel des § 202a Abs. 3 StGB‑E mit § 303a Abs. 1 StGB und § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie den unionsrechtlich geprägten Vorschriften des § 23 GeschGehG und § 106 UrhG wird analysiert und gebotene Kritik dargestellt. Als letzter Aspekt betreffend § 202a Abs. 3 StGB‑E wird die Nichterforderlichkeit von Datensabotage zur IT-Sicherheitsforschung diskutiert. Es folgen Überlegungen zu § 202a Abs. 4 StGB‑E, welcher eine Strafrahmenerhöhung für besonders schwere Fälle mitsamt Regelbeispielen bereithält. § 202a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB‑E stellt sich dabei die größte Schwachstelle des Referentenentwurfs heraus. § 202a Abs. 4 StGB‑E ist deshalb zumindest dahingehend zu ändern, als das bloße Treffen einer kritischen Infrastruktur bereits einen besonders schweren Fall darstellen sollte. Vorzugswürdig wäre es darüber hinausgehend, diese Konstellationen mit einer Qualifikation mitsamt Versuchsstrafbarkeit zu erfassen, für welche das Strafantragserfordernis nach § 205 Abs. 1 S. 2 StGB nicht gelten muss. Für Vorbereitungshandlungen zur Qualifikation sollte § 202c StGB einen höheren Strafrahmen vorsehen. Da der Status quo keine sinnvolle Alternative zur Entkriminalisierung von IT-Sicherheitsforschung darstellt, ist das Computerstrafrecht alsbald zu modernisieren. Der Referentenentwurf bietet hierfür jedoch nur einen Ausgangspunkt.

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APA:

Ohlig, M. (2025). Erlaubtes Gray-Hat-Hacking und neue Strafrahmen im Computerstrafrecht? Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Computerstrafrechts. Kriminalpolitische Zeitschrift, 2, 63-81.

MLA:

Ohlig, Mathis. "Erlaubtes Gray-Hat-Hacking und neue Strafrahmen im Computerstrafrecht? Überlegungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Modernisierung des Computerstrafrechts." Kriminalpolitische Zeitschrift 2 (2025): 63-81.

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